Häufige Fragen

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.

Trotzdem ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass keine steuerliche Gemeinnützigkeit vorliegt. Daher sind EEG steuerlich wie Unternehmen zu behandeln. Ob sich diesbezüglich in der Zukunft Erleichterungen ergeben wird sich noch zeigen.

Kleinunternehmerregelung heisst, dass sich die EEG für Ausgaben keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann und für Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern muss. Die Umsatzgrenze beträgt ab der Veranlagung 2023 EUR 40.000 (davor EUR 35.000).

Man muss für jede EEG die steuerliche Situation betrachten und dann entscheiden was sinnvoll ist. Sonst entsteht bei der Kleinunternehmerregelung das Risiko, dass man auf 20 % Umsatzsteuer „sitzen“ bleibt. Das kann die EEG für die Mitglieder unwirtschaftlich machen.

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Eine Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich dann, wenn es sich um einen Bestandsvertrag (Miete, Pacht) handelt. Es handelt sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Das bedeutet, dass man selbst für die Berechnung und Abführung der Gebühr an das Finanzamt verantwortlich ist. Die Nichtentrichtung der Gebühr stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar.

so-strom nutzt Vertragsmuster ohne Gebührenpflicht.

Die Abrechnung von EEG unterliegt wie alle Unternehmen den Gesetzen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es ist ein Bereich, der vielfach unterschätzt wird. Für Gemeinden ist die richtige Zuordnung im Rechnungswesen und der Kostenrechnung von Bedeutung.

Die Hauptrisiken sind einerseits die Datenqualität, der von den Netzbetreibern über Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA) übermittelten Energiedaten. Die Netzbetreiber haben vereinfacht ausgedrückt bis zu 2 Monate Zeit die bereit gestellten Energiedaten zu berichtigen. Das kann dazu führen, dass die Abrechnung aufgerollt werden muss.

Maßgeblich ist die korrekte umsatzsteuerliche Betrachtung der Gemeinschaft selbst und deren Mitglieder. Weiters gibt es viele Detailregelungen zu beachten, wie z.B. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, richtige umsatzsteuerliche Einordnung der Strom-Einspeiser für Rechnungsausstellung, Vorschriften für Gutschriftsverfahren und vieles mehr.

Die Stammdaten der Mitglieder (Name und Adresse, Zählpunktnummer, Umsatzsteuereigenschaften, etc.)  werdern i.d.R. von der Energiegemeinschaft selbst erhoben, beispielsweise bei der konstituierenden Sitzung des Vereins.

Energiedaten werden vom zuständigen Netzbetreiber über den Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA) an die Energiegemeinschaft bzw. dessen Dienstleister (so-strom) laufend im Betrieb übermittelt.

Die Abrechnung von EEG darf ausschließlich mit den vom Netzbetreiber bereitgestellten Energiedaten erfolgen. So-strom nutzt für die servicierten Energiegemeinschaften eine direkte Anbindung an Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA). Nur so kann eine automatisierte Qualitätskontrolle der Energiedaten und damit eine richtige Abrechnung gewährleistet werden.

Das EDA-Anwenderportal kommt daher nicht zum Einsatz. Ein Wechsel vom EDA-Anwenderportal zum so-strom-Portal ist einfach möglich.

Häufige Fragen

Eine EEG braucht zumindest zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten als Mitglieder. Ein Betrieb gewerblicher Art hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Daher braucht es die Gemeinde selbst (Körperschaft öffentlichen Rechts) und zusätzlich eine weitere Rechtsperson. Man kann gemeinsam mit einer gemeindeneigenen Tochtergesellschaft, einem Verein oder  auch mit den Nachbargemeinden eine EEG gründen. Letzteres bedeutet in der Regel größere EEG und geringere Verwaltungskosten pro kWh.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.

Trotzdem ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass keine steuerliche Gemeinnützigkeit vorliegt. Daher sind EEG steuerlich wie Unternehmen zu behandeln. Ob sich diesbezüglich in der Zukunft Erleichterungen ergeben wird sich noch zeigen.

Für EEG mit vielen Mitgliedern bzw. Mitgliederwechseln sind Verein und Genossenschaft die sinnvollsten Rechtsformen. Die Kosten für die Genossenschaft sind wegen der Prüfungen durch die Revisionsverbände höher und daher in der Regel nur bei großen EEG sinnvoll.

In anderen Fällen können Kapital- und Personengesellschaften die sinnvollste Rechtsform sein.

Die Abrechnung von EEG unterliegt wie alle Unternehmen den Gesetzen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es ist ein Bereich, der vielfach unterschätzt wird. Für Gemeinden ist die richtige Zuordnung im Rechnungswesen und der Kostenrechnung von Bedeutung.

Die Hauptrisiken sind einerseits die Datenqualität, der von den Netzbetreibern über Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA) übermittelten Energiedaten. Die Netzbetreiber haben vereinfacht ausgedrückt bis zu 2 Monate Zeit die bereit gestellten Energiedaten zu berichtigen. Das kann dazu führen, dass die Abrechnung aufgerollt werden muss.

Maßgeblich ist die korrekte umsatzsteuerliche Betrachtung der Gemeinschaft selbst und deren Mitglieder. Weiters gibt es viele Detailregelungen zu beachten, wie z.B. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, richtige umsatzsteuerliche Einordnung der Strom-Einspeiser für Rechnungsausstellung, Vorschriften für Gutschriftsverfahren und vieles mehr.

Die Stammdaten der Mitglieder (Name und Adresse, Zählpunktnummer, Umsatzsteuereigenschaften, etc.)  werdern i.d.R. von der Energiegemeinschaft selbst erhoben, beispielsweise bei der konstituierenden Sitzung des Vereins.

Energiedaten werden vom zuständigen Netzbetreiber über den Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA) an die Energiegemeinschaft bzw. dessen Dienstleister (so-strom) laufend im Betrieb übermittelt.

Die Abrechnung von EEG darf ausschließlich mit den vom Netzbetreiber bereitgestellten Energiedaten erfolgen. So-strom nutzt für die servicierten Energiegemeinschaften eine direkte Anbindung an Energiewirtschaftichen Datenaustausch (EDA). Nur so kann eine automatisierte Qualitätskontrolle der Energiedaten und damit eine richtige Abrechnung gewährleistet werden.

Das EDA-Anwenderportal kommt daher nicht zum Einsatz. Ein Wechsel vom EDA-Anwenderportal zum so-strom-Portal ist einfach möglich.

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Wir haben bereits zahlreichen EEGs beim laufenden Betrieb geholfen.

Was ist eine erneuerbare Energiegemeinschaft?

Strom liefern und beziehen oder nur Strom beziehen. Gemeinschaft wird groß geschrieben.

infografik1

Eine Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG) ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmer:innen, die erneuerbare Energien produzieren, speichern und nutzen wollen – und dabei Energiekosten sparen. Teilnehmer können Privathaushalte, Gemeinden und lokale Betriebe sein.